Staffel 1: Der frühe Anruf 

  • Folge 4: Die Kuh muss vom Eis

    Teil 1: Geschichte in dieser Folge:

    Gerade als der Plan zur Entlastung von Lukas Gerber feststeht, schlägt die juristische Realität mit voller Wucht zu. Doch der grösste Rückschlag kommt nicht vom Gericht, sondern aus einem dünnen Briefumschlag. Eine Entdeckung wirft die gesamte Verteidigungsstrategie über den Haufen und droht, das Bild des unbescholtenen Familienvaters für immer zu zerstören. Eine sprichwörtliche Kuh muss von extrem dünnem Eis geholt werden.

    Teil 2: Rechtliche Fragen in dieser Folge:

    1. Die Rechtswidrigkeit der Beweiserhebung (Handydurchsuchung)

    In dieser Folge wird die grundlegende Rechtmässigkeit des polizeilichen Vorgehens bei der Sicherstellung und Entsperrung des Mobiltelefons thematisiert. Es wird argumentiert, dass die Art und Weise, wie die Polizei an den PIN-Code gelangt ist, einen schweren Verfahrensfehler darstellt.

    Zentrale Rechtsfragen, die erklärt und beantwortet werden:

    • Frage: Stellt die polizeiliche Aufforderung an einen Beschuldigten, den PIN-Code seines Handys preiszugeben, eine Einvernahme dar?
      • Antwort: Ja. Laut aktueller Rechtsprechung (BGE 6B_525/2024) handelt es sich nicht um eine simple administrative Handlung, sondern um eine gezielte Befragung zur Beschaffung potenziell belastender Beweise. Dies erfüllt den materiellen Einvernahmebegriff, unabhängig von der formalen Situation (z.B. auf der Strasse, ohne Protokoll).
    • Frage: Welche rechtlichen Pflichten hat die Polizei, bevor sie einen Beschuldigten einvernimmt?
      • Antwort: Die Polizei ist gemäss Art. 158 der Strafprozessordnung (StPO) zwingend verpflichtet, den Beschuldigten vor der Einvernahme umfassend zu belehren. Dazu gehört der Hinweis auf sein Recht, die Aussage und Mitwirkung zu verweigern (Schweigerecht, “nemo tenetur se ipsum accusare”) und das Recht, einen Anwalt beizuziehen.
    • Frage: War die Herausgabe des PIN-Codes durch Lukas Gerber rechtmässig erlangt, obwohl er kooperiert hat?
      • Antwort: Nein. Da die Polizei ihn nicht über seine Rechte belehrt hat, konnte er keine informierte Entscheidung treffen. Die Kooperation geschah in einer Schock- und Überrumpelungssituation und ist daher nicht als “freiwillig” im juristischen Sinne zu werten. Die fehlende Belehrung stellt eine grobe Verletzung fundamentaler Verteidigungsrechte dar.

    2. Die Unverwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Beweisverwertungsverbot)

    Dieser Abschnitt behandelt die direkten juristischen Konsequenzen des Verfahrensfehlers. Es wird erklärt, warum der gefundene Chatverlauf vor Gericht nicht verwendet werden darf.

    Zentrale Rechtsfragen, die erklärt und beantwortet werden:

    • Frage: Was ist die rechtliche Folge, wenn Beweise unter Verletzung der Belehrungspflichten (z.B. Schweigerecht) erlangt werden?
      • Antwort: Solche Beweise sind absolut und ausnahmslos unverwertbar. Das Gesetz sieht hier keine Ausnahmen oder Interessenabwägungen vor.
    • Frage: Was besagt der Grundsatz der “Früchte des vergifteten Baumes” (fruit of the poisonous tree)?
      • Antwort: Dieser Grundsatz besagt, dass nicht nur der ursprünglich rechtswidrig erlangte Beweis (der “vergiftete Baum”, hier: die Aussage zum PIN-Code) unverwertbar ist, sondern auch alle Folgebeweise (die “Früchte”, hier: der Chatverlauf), die nur aufgrund des ersten illegalen Beweises gefunden werden konnten.
    • Frage: Kann die Staatsanwaltschaft den Chatverlauf als legalen “Zufallsfund” deklarieren?
      • Antwort: Nein. Das Argument des Zufallsfunds greift nicht, weil die ursprüngliche Handlung, die zum Fund führte (die Erfragung des PIN-Codes ohne Belehrung), bereits rechtswidrig war. Die Staatsanwaltschaft müsste beweisen, dass sie den Chat auch ohne diese illegale Handlung gefunden hätte, was als unwahrscheinlich dargestellt wird.

    3. Prozessuale Strategie und mögliche Folgen für das Strafverfahren

    Der letzte Block skizziert die konkreten anwaltlichen Schritte, die aus der juristischen Analyse folgen, sowie die angestrebten Ziele und die strategische Bedeutung für den Gesamtfall.

    Zentrale Rechtsfragen, die erklärt und beantwortet werden:

    • Frage: Welche prozessualen Schritte leitet der Anwalt ein, um gegen die Verwendung des Chatverlaufs vorzugehen?
      • Antwort: Er wird eine Eingabe an die Staatsanwaltschaft verfassen. Darin beantragt er, den gesamten Chatverlauf als rechtswidrig erhobenen Beweis aus den Akten zu entfernen und physisch zu vernichten.
    • Frage: Was ist das unmittelbare Ziel dieser Vorgehensweise?
      • Antwort: Das Ziel ist die sofortige Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, da ohne den Chatverlauf jegliche Beweisgrundlage für dieses Delikt fehlt.
    • Frage: Welchen strategischen Vorteil hätte die Einstellung des Drogenverfahrens für den ursprünglichen Hauptvorwurf (Körperverletzung)?
      • Antwort: Die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Lukas Gerber im Hauptverfahren wäre im Wesentichen wiederhergestellt. Der Vorwurf, er führe ein kriminelles “Doppelleben”, wäre vom Tisch, was seine Position als Zeuge und Beschuldigter im ursprünglichen Fall massiv stärken würde.

  • Folge 5: Wenn das Phantom ein Gesicht bekommt

    Teil 1: Geschichte in dieser Folge:

    Nachdem neue Beweise die Glaubwürdigkeit seines Mandanten erschüttert haben, bleibt Anwalt Max Kramer nur noch ein Weg: die Flucht nach vorn. Er nimmt die Ermittlungen selbst in die Hand, um die Existenz des Mannes mit dem Halstattoo zu beweisen. Die Suche führt ihn an einen etwas düsteren Ort, wo das bislang unfassbare Phantom plötzlich ein Gesicht und einen Namen bekommt. Doch statt Triumph folgt Ernüchterung. Denn der grösste Durchbruch im Fall könnte gleichzeitig der grösste Fehler der Verteidigung werden.

    Teil 2: Rechtliche Fragen in dieser Folge:

    1. Private Zeugenbefragung durch den Anwalt

    In diesem Themenblock wird erörtert, unter welchen Umständen ein Strafverteidiger Zeugen oder potenzielle Verdächtige privat befragen darf und welche erheblichen Risiken und rechtlichen Hürden dabei bestehen.

    Wichtigste Rechtsfragen und deren Antworten im Text:

    • Frage: Warum ist es für einen Anwalt problematisch, einen potenziellen Täter direkt zu befragen?
      • Antwort: Eine solche Person ist rechtlich gesehen ein Beschuldigter. Dieser hat das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten. Die Wahrscheinlichkeit, dass er dem Anwalt der Gegenseite ein Geständnis macht, ist praktisch null. Er würde die Aussage verweigern und sich an einen eigenen Anwalt wenden, wodurch diese Informationsquelle für die Verteidigung unbrauchbar (“vergiftet”) würde.
    • Frage: Welche rechtlichen Hürden gibt es für einen Anwalt bei der privaten Befragung eines unbeteiligten Zeugen?
      • Antwort: Laut Bundesgericht und Standesregeln gibt es drei zentrale Hürden:
        1. Interesse des Mandanten: Die Befragung muss den Interessen des eigenen Mandanten dienen.
        2. Keine Beeinflussung: Die störungsfreie Ermittlung durch die Strafbehörden darf nicht gefährdet werden. Das bedeutet vor allem, dass der Zeuge nicht beeinflusst werden darf (z.B. durch Suggestivfragen oder indem man ihm die eigene Version der Geschichte erzählt), da seine Aussage sonst als “kontaminiert” und wertlos eingestuft werden könnte.
        3. Sachliche Notwendigkeit: Die private Befragung muss absolut unerlässlich sein, weil das Beweisergebnis nicht auf einem “saubereren” Weg, wie einem offiziellen Beweisantrag, erreicht werden kann. Sie ist die absolute Ausnahme.

    2.: Glaubwürdigkeit der Person vs. Glaubhaftigkeit der Aussage

    Dieser Block erklärt den fundamentalen Unterschied zwischen der Bewertung einer Person und der Bewertung ihrer konkreten Aussage im Strafprozess und welche der beiden für das Gericht von grösserer Bedeutung ist.

    Wichtigste Rechtsfragen und deren Antworten im Text:

    • Frage: Was ist der Unterschied zwischen “Glaubwürdigkeit” und “Glaubhaftigkeit”?
      • Antwort:
        • Glaubwürdigkeit bezieht sich auf die Person des Zeugen: Ist dieser Mensch generell vertrauenswürdig? (z.B. Leumund, frühere Lügen).
        • Glaubhaftigkeit bezieht sich ausschliesslich auf die Aussage selbst: Ist die erzählte Geschichte in sich schlüssig, detailreich und frei von Widersprüchen?
    • Frage: Was ist für ein Gericht wichtiger: die Glaubwürdigkeit der Person oder die Glaubhaftigkeit der Aussage?
      • Antwort: Die Glaubhaftigkeit der Aussage ist laut Bundesgericht “weitaus bedeutender”. Dem Gericht ist es relativ egal, ob ein Zeuge einen guten oder schlechten Ruf hat. Entscheidend ist, ob die konkrete Geschichte, die er erzählt, echt und nachvollziehbar wirkt.
    • Frage: Warum legt das Gericht mehr Wert auf die Glaubhaftigkeit der Aussage?
      • Antwort: Das Gericht stützt sich auf Erkenntnisse der Aussagepsychologie. Diese besagen, dass auch der ehrlichste Mensch sich irren oder in einer Stresssituation lügen kann, während umgekehrt auch ein notorischer Lügner mal die Wahrheit sagen kann. Deshalb wird die Aussage selbst auf Qualitätsmerkmale (sog. “Realitätskriterien”) geprüft, wie unerwartete Details oder geschilderte Emotionen. Die Qualität der Geschichte schlägt den Ruf des Erzählers.

    3.: Der korrekte prozessuale Weg: Der Beweisantrag

    Dieser kurze, aber entscheidende Block beschreibt das formell korrekte Vorgehen, wenn die Verteidigung einen neuen Zeugen oder Verdächtigen ins Verfahren einbringen möchte.

    Wichtigste Rechtsfragen und deren Antworten im Text:

    • Frage: Was ist der korrekte und prozessual “saubere” Weg, um eine Person wie Jimmy Richter befragen zu lassen?
      • Antwort: Der einzig richtige Weg ist ein formeller Beweisantrag an die Staatsanwaltschaft.
    • Frage: Wie sieht ein solcher Beweisantrag konkret aus?
      • Antwort: Der Anwalt verfasst eine schriftliche Eingabe an die Staatsanwaltschaft. Darin identifiziert er die Person (Name, Adresse) und beantragt, diese Person offiziell vorzuladen und als Auskunftsperson oder Beschuldigten einzuvernehmen. Dies wird als der “Königsweg” bezeichnet, da das Vorgehen protokolliert und kaum anfechtbar ist.
  • Folge 6: Eine Fackel für das Pulverfass?

    Teil 1: Geschichte in dieser Folge:

    Max Kramer hat den ersten Stein ins Rollen gebracht. Der geheimnisvolle Zeuge, der die Unschuld seines Mandanten Lukas beweisen könnte, ist nicht länger nur ein Schatten. Eine offizielle Tür hat sich geöffnet. Doch was als Grundstein für die Freiheit gedacht war, droht zum Auslöser eines Erdrutsches zu werden. In dieser Folge geht es um den schmalen Grat zwischen einem juristischen Durchbruch und einem fatalen Fehltritt, als Lukas auf eine Konfrontation drängt, wohl eine Fackel für das Pulverfass, die laut seinem Anwalt Max alles zunichtemachen könnte.

    Teil 2: Rechtliche Fragen in dieser Folge:

    1. Die Zuständigkeit für Einvernahmen durch die Polizei

    In dieser Folge wird eine anfängliche Falschaussage korrigiert und die gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Einvernahmen im Strafverfahren detailliert erläutert. Der Fokus liegt auf der Frage, wer wen befragen darf, und wie sich dies kantonal unterscheiden kann.

    Zentrale Rechtsfragen und ihre Antworten:

    • Frage: Darf die Polizei in der Schweiz grundsätzlich Zeugen im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernehmen?
      • Antwort: Es kommt darauf an. Gemäss Art. 142 der Strafprozessordnung (StPO) führen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Einvernahmen durch. Die Polizei darf von sich aus nur Beschuldigte und Auskunftspersonen einvernehmen. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass die Kantone die Polizei ermächtigen können, im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zeugen einzuvernehmen.
    • Frage: Hat der Kanton Bern von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, der Polizei die Befugnis zur Zeugeneinvernahme zu erteilen?
      • Antwort: Nein. Nach Prüfung des kantonalen Gesetzes (konkret das “Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung”) wird festgestellt, dass es im Kanton Bern keine solche Regelung gibt. Im Umkehrschluss (im Vergleich zum Kanton Thurgau, wo dies explizit erlaubt ist) bedeutet dies, dass die Berner Polizei keine Zeugenbefragungen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführen darf.

    2. Die Rollen im Strafverfahren: Beschuldigter, Zeuge und Auskunftsperson

    Dieser Themenblock erklärt die drei zentralen prozessualen Rollen, in die eine Person während eines Strafverfahrens schlüpfen kann. Es werden die fundamentalen Unterschiede in Bezug auf Rechte und Pflichten herausgearbeitet.

    Zentrale Rechtsfragen und ihre Antworten:

    • Frage: Was kennzeichnet die Rolle des Beschuldigten und welches ist sein wichtigstes Recht?
      • Antwort: Der Beschuldigte ist die Person, gegen die sich das Verfahren richtet. Sein wichtigstes Recht ist das umfassende Schweigerecht (abgeleitet aus dem “nemo tenetur”-Grundsatz). Er muss sich nicht selbst belasten, und sein Schweigen darf ihm nicht negativ ausgelegt werden.
    • Frage: Welche Rechte und Pflichten hat ein Zeuge?
      • Antwort: Ein Zeuge ist ein unbeteiligter Beobachter. Im Gegensatz zum Beschuldigten hat er eine Wahrheits- und Aussagepflicht. Eine Falschaussage ist strafbar. Er hat nur dann ein Schweigerecht, wenn er sich selbst oder eine nahestehende Person belasten würde. Ausserdem können sich Personen mit Berufsgeheimnis (z.B. Ärzte, Anwälte) auf ihr Schweigerecht berufen.
    • Frage: Was ist eine Auskunftsperson und was unterscheidet sie von einem Zeugen und einem Beschuldigten?
      • Antwort: Die Auskunftsperson ist eine “Hybridrolle”. Sie wird eingesetzt, wenn die Rolle einer Person im Sachverhalt noch unklar ist – sie also mehr als ein Zeuge sein könnte, aber die Beweise für eine formelle Beschuldigung noch nicht ausreichen. Entscheidend ist: Die Auskunftsperson hat, ähnlich wie der Beschuldigte, ein umfassendes Schweigerecht. Auch Geschädigte die als Privatkläger aktiv am Verfahren mitwirken und Kinder unter 15 Jahren werden als Auskunftspersonen befragt.

    3. Das Teilnahmerecht der Parteien bei Einvernahmen (Art. 147 StPO)

    Dieser Block behandelt eines der wichtigsten Verteidigungsrechte im Strafverfahren: das Recht, bei Beweiserhebungen wie Einvernahmen anwesend zu sein. Es werden die Tragweite dieses Rechts, die Folgen seiner Verletzung und seine Grenzen erläutert.

    Zentrale Rechtsfragen und ihre Antworten:

    • Frage: Haben der Beschuldigte und sein Verteidiger das Recht, bei der Einvernahme einer anderen Person (z.B. einer Auskunftsperson wie Jimmy Richter) anwesend zu sein?
      • Antwort: Ja, absolut. Art. 147 StPO gewährt den Parteien (Beschuldigter, Privatkläger) und ihren Rechtsvertretern ein umfassendes Teilnahmerecht bei allen Beweiserhebungen, die von der Staatsanwaltschaft geleitet werden. Dies gilt auch, wenn die Einvernahme an die Polizei delegiert wird.
    • Frage: Was sind die Konsequenzen, wenn das Teilnahmerecht verletzt wird?
      • Antwort: Eine solche Verletzung hat gravierende Folgen. Die Einvernahme und alle daraus gewonnenen Erkenntnisse sind für die Partei, deren Recht verletzt wurde, absolut und unter allen Umständen unverwertbar. Dieser Fehler kann später nicht “geheilt” werden; die Aussage ist für das Gericht quasi nicht existent.
    • Frage: Gibt es Ausnahmen, die das Teilnahmerecht einschränken?
      • Antwort: Ja, es gibt wichtige Ausnahmen:
        1. Zeitpunkt: Das Recht gilt erst, wenn die Staatsanwaltschaft die Untersuchung leitet, nicht in der allerersten Ermittlungsphase der Polizei.
        2. Kollusionsgefahr (Absprachegefahr): Die Teilnahme kann verweigert werden, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass der Beschuldigte seine Aussage an die des Zeugen anpasst und so die Wahrheitsfindung vereitelt. Eine blosse abstrakte Befürchtung genügt aber nicht.
        3. Schutz von Opfern: Bei Opfern von Sexualdelikten und insbesondere bei Kindern wird das Recht auf Konfrontationsverweigerung sehr hoch gewichtet. Eine Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten findet nur unter extrem strengen Voraussetzungen statt, um die verletzliche Person zu schützen.