002: Wann wird Körperverletzung zu versuchter Tötung?

Urteil 6B_888/2024 des Bundesgerichts vom 13. Januar 2025

Ein nächtlicher Streit vor einem Lokal in Winterthur, zwei verfeindete Lager, Alkohol und gezückte Klappmesser – was nach einem klassischen Szenario für schwere Körperverletzung klingt, endete vor dem Bundesgericht mit einer Bestätigung der Verurteilung wegen mehrfacher versuchter Tötung. Das Urteil vom 13. Januar 2025 (6B_888/2024) ist nicht nur wegen der hohen Freiheitsstrafe von 12 Jahren und der Landesverweisung von 11 Jahren relevant, sondern vor allem wegen der strikten Auslegung des Tötungsvorsatzes bei Messerangriffen auf die Extremitäten.

Der Fall: Eskalation mit Folgen

Im Kern dreht sich der Fall um eine Auseinandersetzung im März 2020, die ihren Ursprung in Eheproblemen und häuslicher Gewalt hatte. Der Beschwerdeführer A. traf zusammen mit einem Begleiter D. auf die Brüder seiner Kontrahenten. Nach einer verbalen Provokation und einem Faustschlag durch A. eskalierte die Situation. A. wurde zwar zu Boden gestossen, doch die Reaktion war unverhältnismässig: A. und D. zogen Klappmesser. Während D. zustach, stach auch A. einem Opfer (A.C.) in den Oberbauch und verfolgte ein weiteres Opfer (A.B.) bis zu dessen Auto, wo er ihm mehrfach tief in den Oberschenkel stach. Beide Opfer überlebten nur dank rascher medizinischer Hilfe schwerverletzt.

Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Sichtweise vollumfänglich. Es wies die Rügen der Willkür bei der Beweiswürdigung zurück und stützte sich auf die Aussagen der Opfer sowie eines neutralen Zeugen. Rechtlich spannend ist hierbei die Qualifikation der Tat: Trotz der Tatsache, dass A. “nur” in den Oberschenkel und den Bauch stach, wurde dies als versuchte Tötung gewertet. Das Gericht argumentierte mit dem sogenannten Eventualvorsatz. Wer unkontrolliert mit einem Messer in den Bauch oder in den Oberschenkel (wo die grosse Beinschlagader verläuft) sticht, muss sich der Lebensgefahr bewusst sein. Dass der Tod nicht eintrat, war Glück, nicht das Verdienst des Täters. Auch das Argument der Notwehr liess das Gericht nicht gelten, da A. den Streit physisch begonnen hatte und seine Opfer teils verfolgte, als diese sich bereits auf dem Rückzug befanden.

Kritische Würdigung: Die feine Linie zwischen Verletzung und Tötung

Dieses Urteil bietet Zündstoff für eine juristische Debatte.

Auf der Pro-Seite muss man dem Bundesgericht zugutehalten, dass es eine klare Linie gegen Gewalt mit Stichwaffen zieht. Die Argumentation ist konsequent: Ein Messer ist ein tödliches Instrument. Wer es in einer dynamischen, aggressiven Auseinandersetzung einsetzt, gibt die Kontrolle über das Ergebnis ab. Besonders die Würdigung der Stiche in den Oberschenkel als Tötungsversuch ist medizinisch und rechtlich vertretbar. Die Arteria femoralis ist riesig; ein Treffer dort führt oft schneller zum Verbluten als ein Stich in den Torso. Täter, die behaupten, sie wollten “nur verletzen”, nehmen bei einem solch wilden Einstechen den Tod billigend in Kauf. Das Gericht schützt hier das Rechtsgut Leben konsequent vor der Schutzbehauptung “Ich habe ja nur auf das Bein gezielt”. Zudem wurde die Notwehr zu Recht abgelehnt: Wer eine Schlägerei beginnt (Faustschlag) und den Gegner dann verfolgt, kann sich nicht auf Verteidigungswillen berufen.

Auf der Contra-Seite könnte man argumentieren, dass die Hürde für den Tötungsvorsatz hier sehr niedrig angesetzt wird. Der Beschwerdeführer war stark alkoholisiert (ca. 2,2 bis 2,5 Promille) und befand sich in einer hochgradig emotionalen Ausnahmesituation. Die Annahme, dass ein derart enthemmter Täter in der Hitze des Gefechts kognitiv reflektiert, dass ein Stich in den Oberschenkel tödlich sein könnte, und diesen Tod dann auch noch billigt, ist eine juristische Konstruktion, die sich weit von der psychologischen Realität des Tätermoments entfernen kann. Es besteht die Gefahr, dass die Abgrenzung zur qualifizierten Körperverletzung verwischt wird, wenn fast jeder tiefe Stich in Extremitätennähe pauschal als Tötungsversuch gewertet wird. 12 Jahre Haft sind ein Strafmass, das manchen vollendeten Tötungsdelikten nahekommt, obwohl hier “nur” der Versuch vorlag.

Fazit und Entscheidung

Nach Abwägung der Argumente bin ich mit dem Entscheid des Bundesgerichts einverstanden. Die Brutalität und das Nachtatverhalten (Verfolgung des Opfers zum Auto) lassen wenig Raum für Milde. Wer ein Messer zieht und es mehrfach mit Wucht in sensible Körperregionen rammt, kann sich nicht darauf zurückziehen, er habe die Konsequenzen nicht gewollt. Der Schutz der Allgemeinheit und die Generalprävention wiegen hier schwerer als die Zweifel am konkreten Tötungswillen im Moment des Rausches. Das Gericht sendet ein wichtiges Signal: Wer Messer einsetzt, haftet für das maximale Risiko, das er schafft.

Offene Fragen

Dennoch bleiben nach der Lektüre Fragen offen, die für zukünftige Fälle relevant sein könnten:


1.: Wo genau zieht das Bundesgericht die Grenze bei der “Gefährlichkeit” von Stichen in Extremitäten? Wäre ein Stich in den Unterschenkel oder den Arm bei ähnlicher Blutungswahrscheinlichkeit (z.B. Pulsader) künftig auch zwingend ein Tötungsversuch?

2.: Wie stark muss die Alkoholisierung sein, um den Vorsatz (das “Wissen und Willen”) ernsthaft in Frage zu stellen? Das Gericht ging hier von einer “leichten bis mittleren Enthemmung” aus, trotz relativ hoher Promillewerte. Es bleibt die Frage, ob die forensische Bewertung von Alkoholtoleranz in solchen Gewalt-Exzessen immer der realen kognitiven Einschränkung des Täters gerecht wird.

Das Urteil lässt sich grob in verfahrensrechtliche Aspekte (BGG) und materiell-rechtliche Aspekte (StGB) unterteilen.

1. Materiell-rechtliche Bestimmungen (Strafgesetzbuch – StGB)

Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Tötung / Versuch)
Obwohl der Artikel im Text nicht explizit als Nummer genannt wird, ist er die Basis des Schuldspruchs “Mehrfache versuchte Tötung”.

  • Anwendung durch das Gericht: Das Gericht bestätigte den Schuldspruch wegen versuchter Tötung (zum Nachteil von A.B. und A.C.). Es bejahte den Eventualvorsatz.
    • Begründung: Wer unkontrolliert mit einem Messer in den Bauch (bei A.C.) oder in den Oberschenkel nahe der Hauptschlagader (bei A.B.) sticht, schafft ein hohes Risiko für tödliche Verletzungen. Da der Beschwerdeführer (A.) in Rage handelte und die Stiche heftig waren, musste ihm die Lebensgefahr bewusst sein. Er hat den Tod der Opfer somit billigend in Kauf genommen.

Art. 15 StGB (Rechtfertigende Notwehr)

  • Inhalt: Wer ohne Recht angegriffen wird, darf den Angriff in angemessener Weise abwehren.
  • Anwendung durch das Gericht: Das Gericht verneinte eine Notwehrsituation für den Beschwerdeführer.
    • Begründung:
      1. Der Beschwerdeführer selbst hatte die physische Auseinandersetzung durch einen Faustschlag eingeleitet (Provokation).
      2. Im späteren Verlauf verfolgte er das Opfer A.B. bis zu dessen Auto und stach auf ihn ein, als dieser sich bereits auf dem Rückzug befand (kein gegenwärtiger Angriff mehr).
      3. Beim Opfer A.C. lag gar kein Angriff vor, da dieser nur ein “Mitläufer” war.

Art. 16 Abs. 1 und 2 StGB (Entschuldbare Notwehr / Notwehrexzess)

  • Inhalt: Überschreitung der Notwehrgrenzen (Milderung der Strafe) oder Überschreitung aus entschuldbarer Aufregung (Straflosigkeit).
  • Anwendung durch das Gericht: Da nach Ansicht des Gerichts gar keine Notwehrsituation (Art. 15 StGB) vorlag, kam auch kein Notwehrexzess in Betracht.

Art. 47 StGB (Strafzumessung)

  • Inhalt: Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Tatverschulden, Beweggründe, Vorleben, persönliche Verhältnisse).
  • Anwendung durch das Gericht: Das Bundesgericht bestätigte die Freiheitsstrafe von 12 Jahren.
    • Alkoholisierung: Die Verteidigung forderte eine stärkere Strafminderung wegen Alkoholkonsums (ca. 2,2 bis 2,5 Promille). Das Gericht folgte dem nur teilweise. Es erkannte eine Enthemmung an, lehnte aber eine schwere Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit ab, da der Beschwerdeführer keine Ausfallserscheinungen (wie Koma oder Verlust der Reflexe) zeigte. Das Verschulden wurde als “mittel” bis “nicht mehr leicht” eingestuft.

Art. 66a StGB (Landesverweisung)

  • Inhalt: Obligatorische Ausweisung aus der Schweiz bei bestimmten schweren Delikten (Katalogtaten).
  • Anwendung durch das Gericht: Da der Schuldspruch wegen versuchter Tötung (eine Katalogtat) bestätigt wurde, blieb auch die angeordnete Landesverweisung von 11 Jahren bestehen. Der Antrag auf Verzicht wurde abgewiesen, da dieser nur für den Fall eines Freispruchs gestellt worden war.

2. Verfahrensrechtliche Bestimmungen (Bundesgerichtsgesetz – BGG)

Art. 105 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BGG (Sachverhaltsfeststellung)

  • Inhalt: Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Dies kann nur gerügt werden, wenn die Feststellung offensichtlich unrichtig (willkürlich) ist.
  • Anwendung durch das Gericht: Das Gericht wies die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich des Tathergangs (z.B. wer wem wann genau wohin gestochen hat) ab.
    • Begründung: Der Beschwerdeführer konnte keine Willkür nachweisen. Er präsentierte lediglich seine eigene Sicht der Dinge (appellatorische Kritik), anstatt aufzuzeigen, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz (Obergericht Zürich) unhaltbar war. Die Vorinstanz hatte die Aussagen der Opfer und Zeugen schlüssig gewürdigt.

Art. 106 Abs. 2 BGG (Rügeprinzip bei Grundrechtsverletzungen)

  • Inhalt: Verletzungen von Grundrechten (wie das Willkürverbot) müssen in der Beschwerde präzise geltend gemacht und begründet werden.
  • Anwendung durch das Gericht: Viele Einwände der Verteidigung wurden nicht gehört (Nichteintreten), weil sie diesen strengen Begründungsanforderungen nicht genügten. Es reichte nicht aus zu behaupten, die Vorinstanz habe “falsch” entschieden; man muss darlegen, warum es verfassungswidrig war.

Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG (Aufschiebende Wirkung)

  • Anwendung: Das Gericht stellte klar, dass die Beschwerde für die Freiheitsstrafe und die Landesverweisung aufschiebende Wirkung hat, nicht aber für die Zivilforderungen (Genugtuung/Schadenersatz).

Art. 64 BGG (Unentgeltliche Rechtspflege)

  • Anwendung: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da die Beschwerde als “aussichtslos” eingestuft wurde. Der Beschwerdeführer muss daher die Gerichtskosten tragen.