Urteil 7B_733/2024 des Bundesgerichts vom 31. Januar 2025 – Die Festung Quellenschutz: Warum das Bundesgericht die „Corona-Leaks“ versiegelt lässt

Ein Paukenschlag aus Lausanne: Das Bundesgericht hat am 31. Januar 2025 entschieden, dass die Kommunikation zwischen dem ehemaligen Kommunikationschef von Bundesrat Alain Berset, Peter Lauener, und Ringier-CEO Marc Walder unter Verschluss bleibt. In einem wegweisenden Urteil 7B_733/2024 stärken die Richter den journalistischen Quellenschutz massiv und erteilen der Bundesanwaltschaft eine klare Absage. Doch der Entscheid wirft fundamentale Fragen über das Spannungsfeld zwischen Strafverfolgung und Medienfreiheit auf.
Der Sachverhalt: Von der Crypto-Affäre zu den Corona-Mails
Die Geschichte beginnt, wie so oft in der Justiz, mit einem Zufallsfund. Ursprünglich ermittelte ein ausserordentlicher Staatsanwalt wegen Amtsgeheimnisverletzungen in der „Crypto-Affäre“. Bei der Durchsicht der Mailbox von Peter Lauener stiess man jedoch auf brisante Kommunikation, die nichts mit Crypto-Geräten, aber alles mit der Pandemie-Bekämpfung zu tun hatte. Der Verdacht: Lauener soll Marc Walder regelmässig vertrauliche Informationen zu bevorstehenden Covid-19-Entscheiden des Bundesrates zugespielt haben. Der Vorwurf wog schwer, denn es ging nicht nur um die Weitergabe von Informationen, sondern um den Verdacht, dass via Medienberichterstattung Druck auf den Gesamtbundesrat ausgeübt werden sollte.
Im Mai 2022 schlug die Bundesanwaltschaft zu: Hausdurchsuchungen bei Lauener und Walder sowie Editionen bei Ringier. Sichergestellt wurden Mobiltelefone, Laptops und Datenträger. Doch die Betroffenen reagierten sofort und verlangten die Siegelung der Daten. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern schützte diese Siegelung und verweigerte die Freigabe. Dagegen wehrte sich die Bundesanwaltschaft vor Bundesgericht – und ist nun vollumfänglich abgeblitzt.
Die rechtliche Herleitung: Ein absolutes Bollwerk
Das Bundesgericht taucht in seiner Urteilsbegründung tief in die Dogmatik des strafprozessualen Quellenschutzes ein. Im Zentrum stehen Artikel 172 der Strafprozessordnung (StPO) und das damit korrespondierende Beschlagnahmeverbot nach Artikel 264 StPO.
Der weite Kreis der geschützten Personen
Zunächst klärte das Gericht die Frage, ob Marc Walder als CEO überhaupt den Schutz für Medienschaffende geniesst. Die Bundesanwaltschaft hatte argumentiert, Walder agiere hier als Manager oder Lobbyist, nicht als Journalist. Das Bundesgericht wischte diesen Einwand unter Verweis auf Art. 172 Abs. 1 StPO vom Tisch. Der Schutzbereich umfasst nicht nur den schreibenden Redaktor, sondern auch „Hilfspersonen“ und jene, die sich beruflich mit der Veröffentlichung im redaktionellen Teil befassen. Das Gericht stellte klar, dass die hierarchische Stellung irrelevant ist. Auch ein Verleger oder CEO, der als Bindeglied zwischen einer Quelle (Lauener) und der Redaktion fungiert, ist durch das Redaktionsgeheimnis geschützt.
Keine Interessenabwägung bei Amtsgeheimnisverletzung
Der Kern des Entscheids liegt in der Anwendung von Art. 172 Abs. 2 StPO. Dieser Artikel enthält einen abschliessenden Katalog von schweren Straftaten (wie Tötungsdelikte oder schwere Drogendelikte), bei denen der Quellenschutz durchbrochen werden darf. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) fehlt in dieser Liste. Das Bundesgericht betonte mit aller Deutlichkeit: Wenn das Delikt nicht im Katalog steht, gilt der Quellenschutz absolut. Es findet keine richterliche Interessenabwägung im Einzelfall statt. Der Gesetzgeber habe sich für Rechtssicherheit und gegen richterliches Ermessen entschieden. Damit ist es irrelevant, wie politisch brisant die Leaks waren oder ob sie die Arbeit der Exekutive störten.
Der „Reflex-Schutz“ beim Informanten
Ein besonders spannender Aspekt ist die Auslegung von Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO. Dieser verbietet die Beschlagnahme von Unterlagen aus dem Verkehr mit zeugnisverweigerungsberechtigten Personen. Die Bundesanwaltschaft wollte zumindest auf die Geräte von Lauener zugreifen. Das Gericht stellte jedoch klar: Der Quellenschutz wäre nutzlos, wenn man die Daten einfach beim Informanten statt beim Journalisten holen könnte. Das Beschlagnahmeverbot gilt „ungeachtet des Ortes“. Wenn der Journalist geschützt ist, muss auch die Kommunikation auf dem Handy des mutmasslichen Täters geschützt sein, um den „chilling effect“ (die abschreckende Wirkung auf Informanten) zu verhindern.
Irrelevanz des Motivs
Schliesslich verwarf das Gericht das Argument des Rechtsmissbrauchs. Die Bundesanwaltschaft argumentierte, hier gehe es nicht um die Aufdeckung von Missständen (die klassische „Wächterfunktion“ der Presse), sondern um politische Instrumentalisierung. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Motive des Informanten oder des Mediums keine Rolle spielen. Der Begriff der „Information“ ist weit auszulegen. Würde man den Schutz vom „ehrenwerten Motiv“ abhängig machen, wäre die Pressefreiheit der Willkür der Strafverfolger ausgesetzt.
Pro und Contra: Eine kritische Würdigung
Dieser Entscheid ist dogmatisch sauber hergeleitet, hinterlässt aber in der staatspolitischen Realität einen zwiespältigen Eindruck.
Pro: Ein Sieg für die vierte Gewalt
Für die Medienfreiheit ist dieses Urteil ein Meilenstein. Es schafft absolute Rechtssicherheit. Journalisten und ihre Quellen müssen nicht fürchten, dass ein Richter im Nachhinein entscheidet, eine Geschichte sei „nicht wichtig genug“ gewesen, um den Quellenschutz zu rechtfertigen. In einer Demokratie ist das essentiell. Whistleblower – auch solche aus der Verwaltung – sind oft die einzige Möglichkeit, Vorgänge in geschlossenen Gremien transparent zu machen. Hätte das Gericht hier eine Ausnahme konstruiert, wäre dies ein Dammbruch gewesen. Staatsanwälte könnten künftig bei jeder unliebsamen Veröffentlichung versuchen, über den Vorwurf der „Instrumentalisierung“ an Quellen heranzukommen. Das Festhalten am starren Katalog von Art. 172 StPO schützt die Presse vor staatlicher Übergriffigkeit.
Contra: Der Freibrief für die Verwaltung
Kritisch betrachtet schafft das Urteil faktisch einen rechtsfreien Raum für Indiskretionen auf höchster Ebene. Ein hoher Beamter oder Magistrat kann Amtsgeheimnisse verraten, um politische Gegner zu diskreditieren oder Entscheidungen zu manipulieren, solange er dies via Medien tut. Da Amtsgeheimnisverletzung nie im Katalog der schweren Delikte stehen wird, ist die Strafverfolgung in solchen Fällen faktisch tot, sobald ein Journalist involviert ist. Es entsteht eine Ungleichbehandlung: Verrät Lauener das Geheimnis an einen Lobbyisten der Pharma-Branche, wird er bestraft. Verrät er es an einen Verleger, der (vielleicht) die gleichen Interessen vertritt, ist er geschützt. Zudem blendet das Gericht die Realität der „Verkumpelung“ zwischen Macht und Medien etwas gar grosszügig aus. Wenn Medien nicht mehr Wächter, sondern Mitspieler im politischen Machtpoker sind, wird der absolute Schutz des Art. 172 StPO moralisch fragwürdig, auch wenn er legalistisch korrekt ist.
Fazit und eigene Position
Nach eingehender Prüfung der Rechtslage und der Urteilsbegründung muss ich mich für das Urteil des Bundesgerichts aussprechen, wenn auch mit leichtem Bauchschmerzen bezüglich der politischen Hygiene.
Warum diese Entscheidung?
Man muss anerkennen, dass das Bundesgericht hier lege lata (nach geltendem Recht) entschieden hat. Der Gesetzgeber hat in Art. 172 Abs. 2 StPO bewusst eine abschliessende Liste erstellt. Es steht der Justiz nicht zu, diese Liste durch die Hintertür einer „Interessenabwägung“ oder einer „Rechtsmissbrauchsklausel“ zu erweitern, nur weil der konkrete Fall politisch anrüchig wirkt. Die Gewaltenteilung verlangt, dass Gerichte Gesetze anwenden, nicht korrigieren.
Hätte das Gericht anders entschieden und die Entsiegelung erlaubt, wäre die Rechtssicherheit für den investigativen Journalismus in der Schweiz massiv beschädigt worden. Jede Quelle müsste sich fragen: „Ist mein Motiv edel genug für den Richter?“ Das würde den Informationsfluss austrocknen.
Dass dies im konkreten Fall bedeutet, dass mögliche manipulative Seilschaften zwischen Departementen und Verlegern strafrechtlich nicht aufgearbeitet werden können, ist der Preis, den wir für eine freie Presse zahlen. Die Sanktionierung solcher Vorgänge muss daher politisch (durch Parlament oder Wahlen) oder disziplinarisch erfolgen, nicht durch das Strafrecht unter Aushöhlung der Medienfreiheit. Das Bundesgericht hat somit die Rechtsstaatlichkeit höher gewichtet als das Strafverfolgungsinteresse im Einzelfall – und das ist in einer liberalen Demokratie die richtige Entscheidung.