Bundesgerichtsentscheid 6B_778/2024 vom 29. Januar 2025

Wer kennt es nicht: Man fährt auf der Autobahn, und im Rückspiegel taucht ein Fahrzeug auf, das so nah auffährt, dass man die Scheinwerfer kaum noch sieht. Genau ein solcher Fall von massivem “Drängeln” beschäftigte kürzlich das Bundesgericht. Das Urteil 6B_778/2024 vom 29. Januar 2025 ist nicht nur eine Mahnung an alle ungeduldigen Autofahrer, sondern auch eine interessante Lektion in Sachen Strafprozessrecht und Anklagegrundsatz.
Was war geschehen?
Der Sachverhalt liest sich beängstigend: Am Morgen des 23. März 2023 war der Beschwerdeführer auf der A1 unterwegs. Bei einer Geschwindigkeit von 110 bis 120 km/h fuhr er über eine Strecke von knapp 2,4 Kilometern (!) seinem Vordermann extrem dicht auf. Der Abstand betrug laut Feststellungen nur etwa 8 bis 12 Meter. Das Bezirksgericht Zofingen und später das Obergericht Aargau verurteilten ihn wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG. Die Konsequenz: Eine bedingte Geldstrafe und eine gesalzene Verbindungsbusse von ursprünglich 15’000 Franken (später auf 10’000 Franken reduziert).
Der Fahrer wehrte sich bis vor Bundesgericht. Er monierte formelle Fehler im erstinstanzlichen Urteil, kritisierte die Beweiserhebung durch Videomessung anhand der Leitlinien und rügte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, da im Strafbefehl die spezifischen Artikel zum Abstandsbereich fehlten.
Die rechtlichen Eckpfeiler des Entscheids
Das Bundesgericht wies die Beschwerde in den wesentlichen Punkten ab. Besonders spannend sind dabei drei Rechtsgrundsätze, die das Gericht klarstellte:
Erstens ging es um den Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO). Der Beschwerdeführer argumentierte, der Strafbefehl sei ungültig, weil darin zwar der Sachverhalt und der Straftatbestand der groben Verletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) genannt wurden, nicht aber die spezifischen Normen, die den Abstand regeln, nämlich Art. 34 Abs. 4 SVG (Abstand beim Hintereinanderfahren) und Art. 12 Abs. 1 VRV (ausreichender Abstand). Das Bundesgericht erteilte dieser formalistischen Sichtweise eine Absage. Entscheidend sei, dass der Sachverhalt so präzise umschrieben ist, dass der Beschuldigte weiss, was ihm vorgeworfen wird. Die rechtliche Würdigung – also welche Paragraphen auf diesen Sachverhalt passen – ist Aufgabe des Gerichts, nicht der Staatsanwaltschaft. Da im Strafbefehl “ungenügender Abstand” und die konkreten Meterzahlen standen, war dem Angeklagten klar, worum es ging.
Zweitens befasste sich das Gericht mit der Beweiswürdigung mittels Leitlinien. Der Fahrer bemängelte, dass keine exakte Messung vorlag, sondern der Abstand anhand des Polizeivideos und der Fahrbahnmarkierungen (Leitlinien) geschätzt wurde. Das Bundesgericht bestätigte hier seine ständige Rechtsprechung: Die Ermittlung des Abstands durch Auszählen der Leitlinien und Zwischenräume ist keine Willkür, sondern eine zulässige Beweismethode. Wer bei über 100 km/h weniger als den sogenannten “halben Tacho” (hier sogar weniger als “1/6-Tacho”) Abstand hält, begeht eine grobe Verkehrsregelverletzung.
Drittens wischte das Gericht die Ausrede vom Tisch, das moderne Fahrzeug habe Assistenzsysteme, die Warnsignale abgeben würden. Technische Helfer entbinden den Fahrer nicht von der Sorgfaltspflicht, und Warnsignale lassen sich ignorieren oder abschalten.
Kritische Würdigung: Pro und Contra
Das Urteil bietet Anlass zur Diskussion. Wenn wir eine Contra-Position einnehmen, könnte man die Haltung der Justiz gegenüber behördlichen Fehlern als etwas zu nonchalant empfinden. Im erstinstanzlichen Urteil stand ein falsches Datum. Das Bundesgericht tat dies als “offensichtlichen Fehler” ab, der keine Nichtigkeit begründet. Ein Bürger, der eine Frist aufgrund eines Datumsfehlers verpasst, kann selten auf so viel Nachsicht hoffen. Hier misst das Rechtssystem mitunter mit zweierlei Mass: Strenge für den Bürger, “Berichtigung versehentlicher Fehler” für den Staat. Zudem ist die Schätzung per Leitlinien zwar etabliert, birgt aber im Vergleich zu Lasermessungen immer eine gewisse Unschärfe, die bei solch hohen Strafen und Führerscheinentzugsmassnahmen kritisch hinterfragt werden darf.
Auf der Pro-Seite steht jedoch ganz klar die Verkehrssicherheit. Wer bei 120 km/h nur 8 Meter Abstand hält, spielt Russisch Roulette mit dem Leben anderer. Die Reaktionszeit bei diesem Tempo bedeutet, dass ein Unfall bei einer Vollbremsung des Vordermanns physikalisch kaum vermeidbar ist. Dass das Bundesgericht hier keine formaljuristischen Schlupflöcher zulässt (wie das Fehlen der Nennung von Art. 12 VRV im Strafbefehl), ist im Sinne des materiellen Rechtsstaats absolut richtig. Der Anklagegrundsatz dient dem Schutz des Beschuldigten, er soll aber nicht dazu dienen, offensichtliches Fehlverhalten wegen bürokratischer Winzigkeiten straffrei zu stellen.
Fazit und eigene Position
Ich bin mit dem Urteil des Bundesgerichts einverstanden. Auch wenn die Kritik an der “Fehlerkultur” der Justiz berechtigt sein mag (das falsche Datum im Urteil ist peinlich), überwiegt hier die materielle Gerechtigkeit.
Der Rechtsgrundsatz aus Art. 34 Abs. 4 SVG ist eindeutig: Der Abstand muss so gross sein, dass auch bei überraschendem Bremsen gehalten werden kann. Bei 8 bis 12 Metern und Autobahngeschwindigkeit ist das faktisch unmöglich. Das Gericht hat hier zu Recht entschieden, dass technische Ausreden (“mein Auto piepst doch”) und juristische Spitzfindigkeiten (“die Paragraphennummer fehlte”) nicht vor der Verantwortung für eine grobe Fahrlässigkeit schützen.
Das Urteil sendet ein wichtiges Signal: Wer auf der Autobahn drängelt, gefährdet Menschenleben und kann sich nicht darauf verlassen, dass ihn Formfehler vor Gericht retten. Der “halbe Tacho” bleibt als Faustregel essenziell – und wer ihn auf weniger als ein Sechstel reduziert, muss zu Recht mit der vollen Härte des Gesetzes rechnen.