Teil 1: Geschichte in dieser Folge:
Max Kramer hat den ersten Stein ins Rollen gebracht. Der geheimnisvolle Zeuge, der die Unschuld seines Mandanten Lukas beweisen könnte, ist nicht länger nur ein Schatten. Eine offizielle Tür hat sich geöffnet. Doch was als Grundstein für die Freiheit gedacht war, droht zum Auslöser eines Erdrutsches zu werden. In dieser Folge geht es um den schmalen Grat zwischen einem juristischen Durchbruch und einem fatalen Fehltritt, als Lukas auf eine Konfrontation drängt, wohl eine Fackel für das Pulverfass, die laut seinem Anwalt Max alles zunichtemachen könnte.
Teil 2: Rechtliche Fragen in dieser Folge:
1. Die Zuständigkeit für Einvernahmen durch die Polizei
In dieser Folge wird eine anfängliche Falschaussage korrigiert und die gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Einvernahmen im Strafverfahren detailliert erläutert. Der Fokus liegt auf der Frage, wer wen befragen darf, und wie sich dies kantonal unterscheiden kann.
Zentrale Rechtsfragen und ihre Antworten:
- Frage: Darf die Polizei in der Schweiz grundsätzlich Zeugen im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernehmen?
- Antwort: Es kommt darauf an. Gemäss Art. 142 der Strafprozessordnung (StPO) führen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Einvernahmen durch. Die Polizei darf von sich aus nur Beschuldigte und Auskunftspersonen einvernehmen. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass die Kantone die Polizei ermächtigen können, im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zeugen einzuvernehmen.
- Frage: Hat der Kanton Bern von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, der Polizei die Befugnis zur Zeugeneinvernahme zu erteilen?
- Antwort: Nein. Nach Prüfung des kantonalen Gesetzes (konkret das “Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung”) wird festgestellt, dass es im Kanton Bern keine solche Regelung gibt. Im Umkehrschluss (im Vergleich zum Kanton Thurgau, wo dies explizit erlaubt ist) bedeutet dies, dass die Berner Polizei keine Zeugenbefragungen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführen darf.
2. Die Rollen im Strafverfahren: Beschuldigter, Zeuge und Auskunftsperson
Dieser Themenblock erklärt die drei zentralen prozessualen Rollen, in die eine Person während eines Strafverfahrens schlüpfen kann. Es werden die fundamentalen Unterschiede in Bezug auf Rechte und Pflichten herausgearbeitet.
Zentrale Rechtsfragen und ihre Antworten:
- Frage: Was kennzeichnet die Rolle des Beschuldigten und welches ist sein wichtigstes Recht?
- Antwort: Der Beschuldigte ist die Person, gegen die sich das Verfahren richtet. Sein wichtigstes Recht ist das umfassende Schweigerecht (abgeleitet aus dem “nemo tenetur”-Grundsatz). Er muss sich nicht selbst belasten, und sein Schweigen darf ihm nicht negativ ausgelegt werden.
- Frage: Welche Rechte und Pflichten hat ein Zeuge?
- Antwort: Ein Zeuge ist ein unbeteiligter Beobachter. Im Gegensatz zum Beschuldigten hat er eine Wahrheits- und Aussagepflicht. Eine Falschaussage ist strafbar. Er hat nur dann ein Schweigerecht, wenn er sich selbst oder eine nahestehende Person belasten würde. Ausserdem können sich Personen mit Berufsgeheimnis (z.B. Ärzte, Anwälte) auf ihr Schweigerecht berufen.
- Frage: Was ist eine Auskunftsperson und was unterscheidet sie von einem Zeugen und einem Beschuldigten?
- Antwort: Die Auskunftsperson ist eine “Hybridrolle”. Sie wird eingesetzt, wenn die Rolle einer Person im Sachverhalt noch unklar ist – sie also mehr als ein Zeuge sein könnte, aber die Beweise für eine formelle Beschuldigung noch nicht ausreichen. Entscheidend ist: Die Auskunftsperson hat, ähnlich wie der Beschuldigte, ein umfassendes Schweigerecht. Auch Geschädigte die als Privatkläger aktiv am Verfahren mitwirken und Kinder unter 15 Jahren werden als Auskunftspersonen befragt.
3. Das Teilnahmerecht der Parteien bei Einvernahmen (Art. 147 StPO)
Dieser Block behandelt eines der wichtigsten Verteidigungsrechte im Strafverfahren: das Recht, bei Beweiserhebungen wie Einvernahmen anwesend zu sein. Es werden die Tragweite dieses Rechts, die Folgen seiner Verletzung und seine Grenzen erläutert.
Zentrale Rechtsfragen und ihre Antworten:
- Frage: Haben der Beschuldigte und sein Verteidiger das Recht, bei der Einvernahme einer anderen Person (z.B. einer Auskunftsperson wie Jimmy Richter) anwesend zu sein?
- Antwort: Ja, absolut. Art. 147 StPO gewährt den Parteien (Beschuldigter, Privatkläger) und ihren Rechtsvertretern ein umfassendes Teilnahmerecht bei allen Beweiserhebungen, die von der Staatsanwaltschaft geleitet werden. Dies gilt auch, wenn die Einvernahme an die Polizei delegiert wird.
- Frage: Was sind die Konsequenzen, wenn das Teilnahmerecht verletzt wird?
- Antwort: Eine solche Verletzung hat gravierende Folgen. Die Einvernahme und alle daraus gewonnenen Erkenntnisse sind für die Partei, deren Recht verletzt wurde, absolut und unter allen Umständen unverwertbar. Dieser Fehler kann später nicht “geheilt” werden; die Aussage ist für das Gericht quasi nicht existent.
- Frage: Gibt es Ausnahmen, die das Teilnahmerecht einschränken?
- Antwort: Ja, es gibt wichtige Ausnahmen:
- Zeitpunkt: Das Recht gilt erst, wenn die Staatsanwaltschaft die Untersuchung leitet, nicht in der allerersten Ermittlungsphase der Polizei.
- Kollusionsgefahr (Absprachegefahr): Die Teilnahme kann verweigert werden, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass der Beschuldigte seine Aussage an die des Zeugen anpasst und so die Wahrheitsfindung vereitelt. Eine blosse abstrakte Befürchtung genügt aber nicht.
- Schutz von Opfern: Bei Opfern von Sexualdelikten und insbesondere bei Kindern wird das Recht auf Konfrontationsverweigerung sehr hoch gewichtet. Eine Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten findet nur unter extrem strengen Voraussetzungen statt, um die verletzliche Person zu schützen.
- Antwort: Ja, es gibt wichtige Ausnahmen: