Art. 181b StGBNachstellung

Wer jemanden auf eine Weise beharrlich verfolgt, belästigt oder bedroht, die geeignet ist, seine Lebensgestaltungsfreiheit erheblich zu beschränken, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


1. Einleitung

Bislang kannte das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) – im Gegensatz zu anderen Ländern wie Deutschland oder Österreich – keinen eigenständigen Tatbestand für Stalking. Zwar waren einzelne Tathandlungen wie Nötigung oder Drohung strafbar; das systematische Nachstellen als Gesamtvorgang blieb jedoch nicht selten straflos. Gerade Opfer des sogenannten “weichen” Stalkings waren dadurch häufig unzureichend geschützt, da die einzelnen Belästigungen oft unterhalb der Strafbarkeitsschwelle lagen.

Um diese Schutzlücke zu schliessen und den Opferschutz zu stärken, hat der Gesetzgeber entschieden, die Nachstellung als eigenständiges Delikt in Art. 181b StGB aufzunehmen. Die entsprechende Gesetzesänderung ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten.

Mit der Einführung von Art. 181b StGB (“Nachstellung”) reagiert das schweizerische Strafrecht demnach auf das komplexe und vielschichtige Phänomen des Stalkings. Dieser Kommentar bietet eine vertiefte Auseinandersetzung mit den neuen gesetzlichen Grundlagen und ordnet sie in den Kontext bestehender Schutzmechanismen ein.

Da Stalking oft aus einer Summe von Handlungen besteht, die für sich allein genommen sozialadäquat erscheinen können, stellt die rechtliche Erfassung besondere Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale. Der vorliegende Text dient als Orientierungshilfe, um die dogmatischen Feinheiten der neuen Strafnorm sowie das Zusammenspiel mit anderen Straftatbeständen und zivilrechtlichen Massnahmen zu verstehen.

Dieser Kommentar behandelt im Detail folgende Schwerpunkte:

  • Phänomenologie und Begriffsbestimmung: Eine Einführung in den Begriff des Stalkings und Cyberstalkings, unter anderem basierend auf der Istanbul-Konvention. Es wird erläutert, wie sich das “weiche Stalking” abgrenzt und warum die Heterogenität der Täter-Motive (Beziehungssuche vs. Rache) die Gesetzgebung herausfordert.

  • Dogmatische Analyse von Art. 181b StGB: Eine vertiefte Untersuchung des objektiven und subjektiven Tatbestands. Der Leser erfährt, wie die einzelnen Tathandlungen (Verfolgen, Belästigen, Bedrohen) definiert sind, was unter dem Merkmal der “Beharrlichkeit” zu verstehen ist und wie der Taterfolg (“Beeinträchtigung der Lebensgestaltungsfreiheit”) objektiviert wird.

  • Prozessuale Aspekte und Strafverfolgung: Die Erläuterung, warum der Gesetzgeber die Nachstellung als Antragsdelikt (und nicht als Offizialdelikt) ausgestaltet hat, sowie die damit verbundenen Fragen zu Antragsfristen im Zusammenhang mit den Handlungseinheiten.

  • Konkurrenzen und Abgrenzung: Eine Klärung des Verhältnisses der neuen Norm zu bestehenden Delikten wie Nötigung (Art. 181 StGB) und Drohung (Art. 180 StGB).

  • Ergänzender Rechtsschutz: Ein Überblick über flankierende zivilrechtliche Instrumente (Art. 28b ZGB, Rayonverbote, elektronische Überwachung) sowie weitere relevante Straftatbestände (z. Bsp. Identitätsmissbrauch, Rachepornografie), die bei Stalking-Fällen zur Anwendung kommen können.

  • Kritische Würdigung: Eine abschliessende Evaluation der neuen Strafnorm. Hier wird diskutiert, ob Art. 181b StGB die bestehenden Schutzlücken effektiv schliesst oder ob die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wie “beharrlich” zu Problemen in der Rechtssicherheit führt. Zudem wird der Entscheid, Stalking als reines Antragsdelikt auszugestalten, im Spannungsfeld zwischen Opferschutz, Beweislast und Prozessökonomie kritisch hinterfragt.

2. Begriff des Stalkings

Der Begriff Stalking ist dem englischen Jagdjargon (“anpirschen, anschleichen”) entnommen. In der deutschen Rechtssprache sind auch “Nachstellung” bzw. “beharrliche Verfolgung” gebräuchlich. Er beschreibt ein soziales Phänomen, für das es aus wissenschaftlicher und rechtlicher Sicht keine einheitliche Definition gibt.

Mit der Ratifizierung des Übereinkommens des Europarates vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) wurde jedoch auch für das schweizerische Recht die Definition in dessen Artikel 34 verbindlich: Danach ist Stalking das vorsätzliche Verhalten, das aus wiederholten Bedrohungen einer anderen Person besteht, die dazu führen, dass diese um ihre Sicherheit fürchtet. Massgebend zur Erfüllung der Definition ist somit das Gesamtverhalten einer Person, deren einzelne Handlungen für sich allein betrachtet durchaus sozialadäquat sein können, durch ihre Intensität oder Wiederholung auf das Opfer jedoch bedrohlich wirken und Furcht hervorrufen können. Als wesentliche Elemente des Stalkings können nach der obgenannten Definition die folgenden gelten: Wiederholtes bedrohendes Verhalten, Auslösung von Angst beim Opfer und Vorsatz bezüglich dieser Elemente.

Das Spektrum möglicher Handlungen ist sehr breit. Es gibt keine Verhaltensweise, die bei Stalking immer vorkommt. Stalking reicht vom Suchen von Kontakt und persönlicher Nähe (z. Bsp. häufige Telefonanrufe, SMS, E-Mails oder Geschenke) über Auflauern, Beobachten, Verfolgen, Eindringen in die Wohnung, Ausspionieren, Handeln im Namen des Opfers (z. Bsp. Bestellung von Waren), Ehrverletzungen und Einschüchterungen (z. Bsp. Beschädigung von Eigentum, Gewalt gegenüber Haustieren oder Suizidandrohung) bis hin zu Zwang und Gewalt. Zum Teil werden auch Personen aus dem Umfeld des Opfers mit einbezogen. Verbindendes Element ist lediglich, dass diese einzelnen Handlungen in der einen oder anderen Art wiederholt werden und das Opfer erkennbar bedrängt bzw. bedroht wird. Stalking wird zudem als dynamischer Prozess bezeichnet: Das Vorgehen der stalkenden Person verändert sich im Laufe der Zeit. Stalking kann mit tätlichen körperlichen oder sexuellen Übergriffen oder im Extremfall sogar mit der Tötung des Opfers enden. Auch die Motive der stalkenden Person können unterschiedlich sein; sie lassen sich aber grob in die beiden Kategorien Beziehungssuche oder Rachesuche einteilen. Mit Blick auf diese unterschiedlichen Methoden und Motive spricht man von der Heterogenität des Stalkings.

Für das Stalking, das aus der Summe von Einzelhandlungen besteht, die für sich allein genommen sozialadäquat sind und nicht unter die bis vor dem 1. Januar 2026 geltenden Strafnormen fallen, ist der Begriff “weiches Stalking” gebräuchlich. Beispiele sind das Beschenken, Anrufen oder die physische Kontaktaufnahme. Ausser Zweifel steht, dass auch “weiches Stalking” für das Opfer massive Auswirkungen haben kann.

2.1. Cyberstalking

Dieser Begriff bezeichnet Stalking unter Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT), etwa durch E-Mails, soziale Netzwerke oder bestimmte Apps. Damit von Cyberstalking gesprochen werden kann, muss das Verhalten dieselben Merkmale erfüllen wie “Offline-Stalking”. Es kann in der massenhaften Zusendung von Nachrichten, in der Veröffentlichung unerwünschter Beiträge in sozialen Netzwerken, im Blockieren der Mailbox durch Überfluten mit Nachrichten (Mail-Bombing), im Ausspionieren über im Internet verfügbare Informationen oder in der Veröffentlichung von Webseiten mit Bildern und persönlichen Daten des Opfers bestehen. Die Hemmschwelle, Cyberhandlungen zu begehen, ist oftmals niedriger als bei realen Handlungen. Denn der Aufwand, dem Opfer elektronische Nachrichten zuzusenden, ist gering und zu jedem Zeitpunkt und über beliebige Distanz möglich. Die Daten, die man im Internet und insbesondere auf sozialen Netzwerken zur Verfügung stellt, erlauben es der stalkenden Person, ihr Opfer heimlich zu verfolgen. Die stalkende Person kann seine Adresse und Lebensgewohnheiten ausfindig machen und es so auch “real” verfolgen. Cyberstalking wird oftmals als eine von vielen Stalking-Methoden eingesetzt; reales Stalking und Online-Stalking überschneiden sich häufig.


3. Rechtliche Einordnung Nachstellung nach Art. 181b StGB

3.1. Objektiver Tatbestand

Eingangs sei hier festzuhalten, dass die Tatbestände des schweizerischen Strafrechts wo immer möglich technologieneutral ausgestaltet sind. Das heisst, sie sind unabhängig von der konkreten Art der Tatbegehung formuliert und erfassen sowohl Handlungen aus der “realen Welt” als auch unter Nutzung von IKT (vgl. etwa jüngst den Identitätsmissbrauch nach Art. 179decies StGB, in Kraft seit 1. September 2023).

3.1.1. Die einzelnen Handlungen

Im Tatbestand des deutschen Rechts (§ 238 D-StGB) wurde die Formulierung “nachstellen” gewählt. Dagegen enthält der Tatbestand des österreichischen Rechts (§ 107a A-StGB) den Begriff “verfolgen”. Das Bundesgericht spricht mit Blick auf Stalking allgemein von “belästigendem und bedrohendem Verhalten” (vgl. etwa BGE 141 IV 437, E. 3.2.2). Auch die Definition nach Artikel 34 der Istanbul-Konvention hebt die Bedrohlichkeit des Verhaltens hervor.

Angesichts der Heterogenität des Stalkings stellt die Umschreibung der Tathandlung eine Herausforderung dar. Die Formulierung muss genügend umfassend sein, gleichzeitig aber das Bestimmtheitsgebot (Art. 1 StGB; nulla poena sine lege certa) wahren. Dieses verlangt, dass der Rechtsadressat sein Verhalten nach der Gesetzesnorm ausrichten und die Folgen einer Missachtung zu einem gewissen Grad erkennen kann. Mit der Trias a) “verfolgen”, b) “belästigen” oder c) “bedrohen” werden die typischen Verhaltensweisen des Stalkings erfasst. Dabei spielt es keine Rolle, ob die stalkende Person in der “realen Welt” oder unter Nutzung von IKT handelt:

  1. “Verfolgen” ist in einem weiten Sinn zu verstehen und soll neben dem Nachgehen oder Nachfahren auch das Auflauern (d.h. das Warten auf das Opfer auf einem Weg, den es häufig geht oder an einem Ort, den es häufig aufsucht, etwa am Wohnort oder Arbeitsplatz), das Beobachten oder Ausspionieren umfassen.
  1. Unter “Belästigen” fällt insbesondere die belästigende Kontaktsuche (etwa via Telefonanrufe, Briefe, E-Mails, Nachrichten oder soziale Netzwerke) oder das Zusenden von Geschenken. Auch dieser Begriff ist weit und muss insbesondere (anders als in Art. 198 StGB) nicht sexuell konnotiert sein.
  1. “Bedrohen” erfasst Handlungen, die dem Opfer Angst einjagen bzw. einen Nachteil in Aussicht stellen, wie Einschüchterungen, das Eindringen in den persönlichen Lebensbereich (unter der Schwelle des Hausfriedensbruchs), Angriffe gegen das Eigentum, etwa auch Haustiere (unter der Schwelle der Sachbeschädigung) oder die Isolation des Opfers von seinem Umfeld. Das angedrohte Übel kann sich dabei gegen das Opfer, aber auch gegen Dritte (nahestehende Personen) oder gar den Täter selbst richten, sofern dem Opfer damit Furcht eingeflösst wird.

Während das Verfolgen auf das Täterverhalten abstellt, scheinen die Begriffe Belästigen und Bedrohen opferorientiert. Wie bei den Tathandlungen der “schweren Drohung” und “Androhung ernstlicher Nachteile” in Artikel 180 Absatz 1 und 181 StGB ist hier eine Objektivierung vorzunehmen, wonach das Verhalten auch auf eine besonnene bzw. verständige Person in derselben Lage entsprechend wirken muss.

Nicht selten werden bei Stalking Dritte (Familienmitglieder, insbesondere gemeinsame Kinder, Freunde oder Arbeitskollegen) einbezogen. In der Regel handelt die Drittperson vorsatzlos (namentlich da ihr nicht bewusst ist, dass sie einen Tatbeitrag zur Nachstellung leistet) oder schuldlos (beispielsweise ein nicht schuldfähiges Kind). Es geht um mittelbare Täterschaft und das Verhalten der Drittperson wird der Täterin oder dem Täter aufgrund der allgemeinen Regeln angerechnet. Wie in anderen Tatbeständen wurde diese allgemeine Regel auch hier nicht ausdrücklich erwähnt.

3.1.2. Handlungsmehrheit

Stalking bzw. Nachstellung setzt wesensgemäss eine Mehrheit von Handlungen voraus, die gesamthaft die erforderliche Tatschwere erreichen. Zur gesetzlichen Umschreibung dieser Handlungsmehrheit wählt die Lehre den Begriff “andauernd”, “mehrmalig” oder auch “beharrlich”. Das Bundesgericht setzt für die Erfüllung des Nötigungstatbestandes im Leitentscheid zum Stalking eine Vielzahl von Belästigungen während längerer Zeit voraus (vgl. BGE 141 IV 437 E. 3.2).

Dies wird im neuen Straftatbestand Art. 181b “Nachstellung” durch den Begriff “beharrlich” ausgedrückt, der auch in der österreichischen Strafnorm Verwendung findet. Derselbe Begriff wurde ursprünglich auch in der deutschen Strafnorm verwendet, mit der Revision von 2021 aber in “wiederholt” abgeändert. “Wiederholt” wird auch in Artikel 34 der Istanbul-Konvention verwendet. In der Vernehmlassung haben sich viele Teilnehmende für diesen Begriff ausgesprochen, da er klarer und niederschwelliger sei. Der Begriff erscheine zudem bereits im StGB. So werden Tätlichkeiten von Amtes wegen verfolgt, wenn sie “wiederholt” an Personen unter der Obhut oder Sorge der Täterin oder des Täters bzw. in einer Paarbeziehung begangen werden (Art. 126 Abs. 2 StGB). Botschaft, herrschende Lehre und wohl auch Rechtsprechung verstehen darunter mehrmalige (also nicht bereits zwei) Vorfälle. Die Einzelakte müssen sich “in mehr oder weniger kurzer Zeit folgen”. Eine längere Zeitspanne wird also nicht vorausgesetzt.

Beim Stalking bzw. bei der Nachstellung, wo sich mehrere (auch sozialadäquate) Handlungen zu einer genügenden Intensität verdichten müssen, soll dies nicht genügen. Vorauszusetzen ist eine Mehrzahl von Handlungen während längerer Zeit. Dabei kann nicht abstrakt eine bestimmte Mindestzahl oder eine bestimmte Mindestdauer festgelegt werden. Diese ist auch abhängig von der Art der Handlungen. In der Kombination der Anzahl von Handlungen über einen längeren Zeitraum muss eine “Hartnäckigkeit” in der Missachtung des Opferwillens zum Ausdruck kommen. Diese Wertung muss im konkreten Einzelfall vorgenommen werden. Um dies auszudrücken, schien dem Gesetzgeber der Begriff “beharrlich” besser geeignet.

Da es um mehrere Handlungen geht, die isoliert betrachtet oftmals sozialadäquat sind und erst durch ihre Kumulation als strafwürdig erscheinen, bedingt die strafrechtliche Erfassung des Stalkings eine Formulierung als tatbestandliche Handlungseinheit. Dabei setzt das tatbestandsmässige Verhalten begrifflich, faktisch oder typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraus, deren Begehung eine strafbare Handlung verwirklicht. Damit fiele eine Bestrafung wegen mehrfacher Tatbegehung wie gemäss heutiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Nötigung durch Stalking und eine Erhöhung der Strafe nach den Konkurrenzregeln (Art. 49 Abs. 1 StGB) ausser Betracht. Diese Praxis wurde denn auch im Parlament kritisiert, da das fragliche Verhalten eben erst in Kumulation Strafwürdigkeit begründet und nicht mehrfach begangen wird.

3.2. Subjektiver Tatbestand

Betreffend den subjektiven Tatbestand gelten die allgemeinen Regeln: Die Täterin oder der Täter muss die Tat mit Wissen und Willen ausführen, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Die Täterin oder der Täter muss auch den Eintritt des Erfolgs wollen – und somit zumindest in Kauf nehmen, dass das Verhalten die Lebensgestaltungsfreiheit des Opfers beschränkt.

Indem der Tatbestand mehrmalige, beharrliche Handlungen voraussetzt, schafft er eine tatbestandliche Handlungseinheit (vgl. Ziff. 3.1.2). Im Gegensatz zur natürlichen Handlungseinheit (beispielsweise einer Tracht Prügel) ist nicht erforderlich, dass die Handlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen. Die Täterin oder der Täter kann für jeden Einzelakt einen neuen Willensentschluss fassen. Dennoch ist vorauszusetzen, dass die Handlungen von einem Gesamtvorsatz getragen sein müssen, der sich auf den tatbestandsmässigen Erfolg bezieht.

3.3. Rechtswidrigkeit

Bei der Nötigung handelt es sich gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts um einen offenen Tatbestand: Die Erfüllung des Tatbestandes indiziert die Rechtswidrigkeit nicht, diese bedarf besonderer Begründung. Denn der Angriff der Täterin oder des Täters muss die rechtlich geschützte Freiheit seines Opfers unzulässig beschränken.

Auch bei der Nachstellung muss vorausgesetzt werden, dass das Opfer unzulässig in seiner Lebensgestaltungsfreiheit beschränkt wird. Nur Einschränkungen, die über das vom Opfer zu duldende Mass hinausgehen, sollen zur Strafbarkeit führen. Es wird der Rechtsprechung obliegen zu beurteilen, ob die Rechtswidrigkeit auch bei der Nachstellung besonderer Begründung bedarf – gerade, da es hier um die Kumulation von oftmals sozialadäquaten Einzelhandlungen geht.

3.4. Deliktsart

Wie der Straftatbestand der Nötigung wird auch Nachstellung als Erfolgsdelikt ausgelegt.

Vergleich: Artikel 181 StGB (Nötigung) enthält als Erfolg, dass das Opfer genötigt wird, “etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden”. Dies entspricht eher einem durch eine Einzelhandlung erzielten Erfolg. Beim Stalking aber kumulieren sich mehrere Handlungen und führen insgesamt dazu, dass das Opfer nicht mehr frei ist, sein Leben wie gewünscht zu gestalten, es also in der Freiheit der Lebensgestaltung beschränkt wird.

Dabei ist keine äusserlich wahrnehmbare Veränderung des Verhaltens erforderlich (so muss es genügen, wenn das Opfer beispielsweise bestimmte Orte meidet oder sich abends nicht mehr aus dem Haus traut). Es kann sich dabei durchaus um alltägliche Tätigkeiten oder Planungen handeln (etwa das Gehen eines bestimmten Weges), andererseits aber auch um einzelne wichtige Entscheidungen (etwa die Aufnahme einer Beziehung). Auch psychisches Leiden aufgrund des Stalkings kann als Beschränkung der Lebensgestaltungsfreiheit angesehen werden.

Zur Beurteilung, ob sich das Opfer in der Lebensgestaltungsfreiheit beschränkt fühlt, ist zwingend auf die Sicht des Opfers abzustellen; es ist aber eine Objektivierung vorzunehmen und vorauszusetzen, dass das Verhalten auch auf eine besonnene bzw. verständige Person in derselben Lage entsprechend wirken würde.

In der Vernehmlassung wurde teilweise gefordert, den Tatbestand (wie im deutschen und österreichischen Recht) als (abstraktes) Gefährdungsdelikt auszugestalten. Damit würde es genügen, dass die Tathandlung “geeignet ist, die Lebensgestaltung zu beeinträchtigen”. Diese Forderung ist abzulehnen: Tritt der Erfolg nicht ein, kann das Verhalten im schweizerischen (anders als im deutschen) Recht als Versuch bestraft werden. Diesfalls gilt grundsätzlich die gleiche Strafdrohung wie beim vollendeten Delikt, das Gericht kann die Strafe aber mildern (Art. 22 StGB). In der Vernehmlassung wurde gerügt, es sei nicht angebracht, das Stalking als versucht oder vollendet anzusehen, je nachdem wie das Opfer reagiere. Dies ist jedoch auch bei anderen Tatbeständen so, namentlich bei der Drohung (Art. 180 StGB) oder der Nötigung (Art. 181 StGB). Da diese der Nachstellung nahen Tatbestände als Erfolgsdelikte ausgestaltet sind, sollte auch die neue Strafnorm ein Erfolgsdelikt sein. Bei einem abstrakten Gefährdungsdelikt wäre der Tatbestand sogar auch dann erfüllt, wenn jemand gestalkt wird, davon aber gar nichts merkt. Das erscheint nicht nachvollziehbar. Aus diesen Gründen blieb der Gesetzgeber bei einem Erfolgsdelikt.

3.5. Strafverfolgungsart

In der Vernehmlassungsvorlage war noch vorgesehen, die Nachstellung in Paarbeziehungen (bzw. im nahen partnerschaftlichen Kontext) von Amtes wegen zu verfolgen; diese Sonderregelung wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren jedoch verworfen. In der finalen Fassung ist Art. 181b StGB damit als Antragsdelikt ausgestaltet – auch in Konstellationen, in denen Nachstellung von der (Ex-)Partnerin oder dem (Ex-)Partner ausgeht (Schätzungen zufolge in rund 30-50 % der Fälle), sodass sich die Verfolgung von Amtes wegen aus Opferschutzsicht geradezu aufgedrängt hätte.

Der Grund, weshalb Delikte im Bereich häuslicher Gewalt häufig zu Offizialdelikten erklärt werden, liegt darin, dass Betroffene aus moralischen Skrupeln, Resignation, Abhängigkeit oder Angst vor dem Partner keinen Strafantrag stellen oder einen bereits gestellten Antrag wieder zurückziehen könnten. Solche Hinderungsgründe könnten in Paarbeziehungen auch bei Stalking in vergleichbarer Weise auftreten.

Der Gesetzgeber kam jedoch zu folgendem Ergebnis: Ob in Paarbeziehungen oder auch ausserhalb, so seien Wahrnehmung und Wirkung von Stalking-Handlungen stark mit der Persönlichkeit des Opfers verbunden. Wie sehr das Verhalten das Opfer eingeschränkt hat, kann letztlich nur dieses selbst beurteilen. Stalking hat zudem die Besonderheit, dass einzelne Handlungen erst mit der Zeit eine genügende Intensität erreichen, um das Opfer in seiner Lebensgestaltungsfreiheit einzuschränken. Ob und wann dies der Fall ist, kann von aussen kaum beurteilt werden.

Es soll daher grundsätzlich dem Opfer – auch im Kontext von Paarbeziehungen – überlassen sein, über die Strafverfolgung zu entscheiden. Aussenstehenden soll es nicht möglich sein, unabhängig vom Willen des Opfers ein Strafverfahren in Gang zu setzen. Die Strafnorm wurde entsprechend einheitlich als Antragsdelikt ausgestaltet. Dies steht im Gegensatz zu anderen Straftatbeständen wie der Drohung (Art. 180 StGB), der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) sowie – bei wiederholter Begehung – der Tätlichkeit (Art. 126 StGB). Sie werden in Paarbeziehungen von Amtes wegen verfolgt – der Grundtatbestand demgegenüber auf Antrag.

In der Vernehmlassung wurde wohl zu Recht vorgebracht, dass bei einer Verfolgung des Stalkings auf Antrag der Beginn der Antragsfrist (Art. 31 StGB) nur schwer zu bestimmen sei. Es wird die Aufgabe der Rechtsprechung sein, den Beginn festzulegen. Dabei dürften folgende Überlegungen eine Rolle spielen: Bei der Nachstellung gemäss Art. 181b StGB handelt es sich um eine tatbestandliche Handlungseinheit, das heisst, das tatbestandsmässige Verhalten setzt faktisch mehrere Einzelhandlungen voraus. Bei derartigen Delikten beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tag, an dem die Täterin oder der Täter die letzte Tätigkeit ausführt. Gleiches dürfte in Bezug auf den Beginn der Antragsfrist gelten. Es wäre systemwidrig, wenn das Opfer nach jeder einzelnen Handlung, die für sich allein betrachtet gar kein Delikt darstellt, innert dreier Monate Strafantrag stellen müsste. Der Antrag kann bereits gestellt werden, bevor die Antragsfrist zu laufen begonnen hat, und das nicht nur dann, wenn die Täterschaft noch unbekannt ist. Gemäss Lehre wirkt bei einer tatbestandlichen Handlungseinheit ein allfälliger Strafantrag auch in die Zukunft.

3.6. Strafdrohung

Nachstellung ist als Vergehen ausgestaltet und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. Die Strafdrohung entspricht damit jener der Drohung und der Nötigung.

Im Vergleich zur Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Strafdrohung jedoch niedriger, da Stalking bislang häufig als mehrfache Nötigung beziehungsweise mehrfache Drohung qualifiziert wurde, was zu einer Höchststrafe von bis zu viereinhalb Jahren führen konnte.

Zu beachten ist allerdings, dass es sich beim Stalking um eine einheitliche Tat handelt: Mehrere Handlungen, die für sich genommen sozialadäquat sind, begründen erst in ihrer Gesamtheit die Strafbarkeit (vgl. Ziff. 3.1.2). Erfüllt die Täterin oder der Täter durch eine Einzelhandlung zugleich eine andere Strafnorm – namentlich Drohung oder Nötigung –, tritt diese in Konkurrenz zur Stalking-Strafnorm (vgl. Ziff. 3.7), was in Anwendung von Artikel 49 StGB zu einer Strafschärfung führt.

Die Strafdrohung ist insgesamt ausreichend weit gefasst, um sowohl schwereren als auch leichteren Stalking-Fällen gerecht zu werden und dem Gericht eine differenzierte Strafzumessung zu ermöglichen.

3.7. Konkurrenz und Abgrenzung

Nachstellung i.S.v. Art. 181b StGB erfasst primär jenes Verhalten, dessen Einzelhandlungen für sich allein genommen als sozialadäquat zu werten sind und nicht unter die geltenden Strafnormen fallen, das in seiner Gesamtheit aber strafwürdig ist.

Mit dieser neuen Strafnorm sollen Verhaltensweisen für strafbar erklärt werden, die typischerweise bisher unter Artikel 181 (Nötigung) oder 180 StGB (Drohung) subsumiert wurden. Die Einzelhandlungen können zudem aufgrund anderer Strafnormen strafbar sein (beispielsweise Sachbeschädigung, Art. 144 StGB; Hausfriedensbruch, Art. 186 StGB; Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Art. 179septies StGB; Identitätsmissbrauch, Art. 179decies StGB). Es wird damit Abgrenzungsschwierigkeiten und Konkurrenzfragen geben, die im Einzelnen von der Rechtsprechung gelöst werden müssen.

Gerade das Bedrohen ist ein typisches Element bei Stalking bzw. Nachstellung. Es geht hier aber nicht um dasselbe Verhalten wie im Drohungstatbestand (Art. 180 StGB: schwere Drohung als Einzelhandlung) oder im Nötigungstatbestand (Art. 181 StGB: Androhung ernstlicher Nachteile als Einzelhandlung). Die einzelnen Bedrohungen der Stalking-Strafnorm können leichter sein; das Verhalten muss hier insgesamt (zusammen mit anderen Bedrohungen, Verfolgungen oder Belästigungen) beharrlich sein und eine vergleichbare Intensität erreichen wie eine einzelne schwere Drohung gemäss Artikel 180 StGB.

Stalking bzw. Nachstellung als Mehrheit von isoliert gesehen sozialadäquaten Handlungen wird als lex specialis von Artikel 181b StGB erfasst, und ist nicht mehr nach Artikel 180 und 181 StGB strafbar. Fällt aber eine Einzelhandlung gleichzeitig unter andere Strafnormen (auch etwa Art. 180 oder 181 StGB), dürften diese in der Regel mit der Stalking-Strafnorm in echte Konkurrenz treten. Nach den entsprechenden Regeln verurteilt das Gericht die Täterin oder den Täter diesfalls zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese (Art. 49 Abs. 1 StGB).


4. Flankierende rechtliche Instrumente gegen Stalking

Das geltende Bundesrecht sieht bereits heute – ergänzend zur neu geschaffenen Strafnorm der Nachstellung – verschiedene Instrumente vor, um von Stalking betroffene Personen zu schützen und unterschiedliche Stalkinghandlungen zu bestrafen.

4.1. Instrumente des Zivilrechts

Im Rahmen des Schutzes der Persönlichkeit ermöglichen die Artikel 28b f. ZGB, sich gegen eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der physischen, psychischen, sexuellen oder sozialen Integrität durch Stalking zu schützen. Diese Bestimmungen sind unabhängig von der persönlichen Opfer-Täter-Beziehung anwendbar.

Das Zivilgericht kann hier insbesondere ein Annäherungs-, Rayon- oder Kontaktverbot anordnen (Art. 28b Abs. 1 ZGB). In Frage kommen aber auch andere Massnahmen, die geeignet sind, die klagende Person vor Stalking zu schützen: Die gesetzliche Aufzählung ist nicht abschliessend. So kann das Zivilgericht etwa verbieten, Flugblätter mit verunglimpfendem oder ehrverletzendem Inhalt zu verteilen oder entsprechende Nachrichten auf Social Media Plattformen zu posten. Solche Massnahmen können auch vorsorglich oder gar superprovisorisch angeordnet und damit prozessual sehr rasch in die Wege geleitet werden. Diesfalls erlaubt Artikel 265 der Zivilprozessordnung (ZPO), die klagende Person bereits während des Verfahrens zu schützen und vor Nachteilen zu bewahren, indem die Massnahmen sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei angeordnet werden können. Ändern sich die Verhältnisse oder erweisen sich die Massnahmen nachträglich als ungerechtfertigt, ist eine jederzeitige Änderung oder Anpassung möglich (Art. 268 ZPO). Das Zivilgericht kann die Verfügung zudem mit einer Strafandrohung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) verbinden, sodass die verletzende Person bei Missachtung des Verbots auch strafrechtlich belangt werden kann.

Mit dem Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen wurden der zivilrechtliche Schutz verbessert und zivilprozessuale Hürden abgebaut. Insbesondere wurde eine gesetzliche Grundlage geschaffen, um ein Rayon- oder Kontaktverbot elektronisch überwachen zu können (Art. 28c ZGB). Diese Neuerung ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. In vielen Fällen dürfte die elektronische Überwachung eine stalkende Person davon abhalten, ein solches Verbot zur physischen Annäherung oder Kontaktaufnahme zu missachten. Daneben wurde auch die Beweissituation des Opfers bei einer Missachtung entscheidend verbessert: Zuwiderhandlungen gegen die gerichtliche Anordnung können dank der Aufzeichnung der Bewegungen viel einfacher nachgewiesen werden und zu einer Bestrafung nach Artikel 292 StGB oder anderer, durch das Stalking erfüllter Strafnormen führen.

Zu beachten ist aber, dass in Fällen von anonymen bzw. unbekannten Stalkerinnen oder Stalkern der zivilrechtliche Weg nicht beschritten werden kann, da zivilrechtliche Klagen gegen Unbekannt nicht möglich sind; in einem ersten Schritt müsste daher stets die stalkende Person identifiziert werden können, wofür nur strafrechtliche oder polizeiliche Instrumente in Betracht kommen.

4.2. Instrumente des Strafrechts

Verschiedene Handlungen, die ebenfalls typischerweise im Rahmen von Stalking begangen werden, können unter bereits bestehende Tatbestände subsumiert werden. In Frage kommen insbesondere Körperverletzungen (Art. 122 und 123 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 StGB), unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143bis StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), Datenbeschädigung (Art. 144bis StGB), Ehrverletzungen (Art. 173 ff. StGB), Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB), Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB), Identitätsmissbrauch (Art. 179decies StGB), Drohung (Art. 180 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) oder sexuelle Belästigungen (Art. 198 StGB). Neben Strafnormen des Kernstrafrechts kommen auch etwa Strassenverkehrsdelikte (SVG) in Betracht.

Einzelne dieser Strafnormen wurden erst kürzlich revidiert oder eingeführt. Der Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB), der die Beunruhigung oder Belästigung einer Person durch Anrufe, E-Mails, Text- oder Bildnachrichten via Telefonnetz oder Internet bestraft, wurde mit der Vorlage zur Harmonisierung der Strafrahmen geändert, und zwar gerade auch mit Blick auf Stalking. So wurden die bisher vorausgesetzten subjektiven Elemente “Bosheit oder Mutwillen” gestrichen. Unter den Tatbestand fallen somit neu auch etwa Liebesbezeugungen oder obszöne Belästigungen. Zudem wurde das Delikt zu einem Vergehen erhoben, da der Missbrauch teilweise massiv sein kann. Die Strafdrohung des Antragsdelikts wurde von Busse auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe angehoben. Die Änderungen sind am 1. Juli 2023 in Kraft getreten.

Im Rahmen der Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG) wurde eine neue Strafnorm geschaffen, die den Identitätsmissbrauch unter Strafe stellt. Bei diesem Delikt wird die Identität einer anderen Person ohne deren Einwilligung verwendet, um ihr zu schaden oder um sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der im Tatbestand vorausgesetzte Nachteil muss eine gewisse Schwere erreichen und kann insbesondere auch immaterieller Natur sein. Dabei kann es bereits ausreichen, beim Opfer einen massiven Ärger auszulösen. Der Tatbestand trifft typische Konstellationen des Cyberstalkings, etwa wenn die Stalkerin oder der Stalker im Namen seines Opfers kompromittierende Äusserungen oder Bilder auf sozialen Medien veröffentlicht oder Waren oder Dienstleistungen bestellt. Der neue Artikel 179decies StGB ist am 1. September 2023 in Kraft getreten; die Strafdrohung des Antragsdelikts lautet auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Überdies hat das Parlament jüngst eine neue Strafnorm eingeführt, die das Phänomen der Rachepornografie unter Strafe stellen soll: Nach Artikel 197a StGB wird bestraft, wer einen nicht öffentlichen sexuellen Inhalt ohne Zustimmung der darin erkennbaren Person einer Drittperson weiterleitet. Die Tat wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Hat die Täterin oder der Täter den Inhalt öffentlich gemacht, beispielsweise im Internet publiziert, wird die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Hierbei kann es sich ebenfalls um typische Taten im Rahmen von Stalking handeln. Die neue Strafnorm ist am 1. Juli 2024 in Kraft getreten.


5. Kritische Würdigung

Die Einführung von Art. 181b StGB markiert zweifellos einen dogmatisch bedeutsamen Fortschritt im schweizerischen Strafrecht, indem das Phänomen des Stalkings erstmals als eigenständiges Unrecht normiert wird. Die Betonung, dass die Norm technologieneutral ausgestaltet ist und somit nahtlos Cyberstalking (Mail-Bombing, Social Media Tracking) erfasst, ist ebenfalls als positiv und zukunftsorientiert zu werten.

Der zentrale Verdienst der neuen Bestimmung liegt in der Schliessung einer evidenten Strafbarkeitslücke: Durch die Erfassung der Nachstellung als Gesamtverhalten werden nun auch jene kumulativen Handlungsmuster (“weiches Stalking”) justiziabel, die isoliert betrachtet sozialadäquat erscheinen mögen, in ihrer Summe jedoch eine massive psychische Zermürbung des Opfers bewirken. Positiv hervorzuheben ist dabei die Ausgestaltung des Tatbestands mit Elementen einer Eignungsformel (“… die geeignet ist, die Lebensgestaltungsfreiheit erheblich zu beschränken”). Diese gesetzgeberische Konzeption deutet darauf hin, dass die Strafbarkeit nicht zwingend an eine bereits manifestierte, drastische Verhaltensänderung des Opfers gekoppelt sein muss, was prinzipiell eine Vorverlagerung des Strafschutzes und ein früheres Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden ermöglicht.

Gleichwohl wird diese materielle Schutzwirkung durch die prozessuale Ausgestaltung der Norm in bedenklicher Weise relativiert. Die Entscheidung des Gesetzgebers, Art. 181b StGB durchgehend als reines Antragsdelikt zu konzipieren, steht in einem kaum auflösbaren Spannungsverhältnis zur kriminalpolitischen Zielsetzung des Opferschutzes. Insbesondere in Konstellationen häuslicher Gewalt oder toxischer Ex-Partnerschaften – dem klassischen Nährboden für Stalking – wird die Verantwortung für die Strafverfolgung faktisch privatisiert und dem Opfer aufgebürdet. Dies verkennt die Realität der “Coercive Control”: Betroffene sehen sich aufgrund von Angst, Abhängigkeit oder emotionaler Erschöpfung oftmals ausserstande, den erforderlichen Strafantrag zu stellen oder diesen gegen den Druck des Täters aufrechtzuerhalten. Dass die im Gesetzgebungsprozess diskutierte Sonderlösung einer Offizialmaxime für Paarbeziehungen verworfen wurde, stellt einen bedauerlichen Systembruch dar, zumal vergleichbare Delikte wie Tätlichkeiten oder Drohungen im häuslichen Bereich von Amtes wegen verfolgt werden. Die Norm läuft somit Gefahr, gerade in den verletzlichsten Konstellationen ihre Durchsetzungskraft einzubüssen.

Überdies wirft die tatbestandliche Konturierung durch unbestimmte Rechtsbegriffe erhebliche Fragen hinsichtlich der Praktikabilität und Rechtssicherheit auf. Die kumulativen Erfordernisse der “Beharrlichkeit” und der “Erheblichkeit” fungieren zwar als notwendige Filter zur Ausscheidung von Bagatellen, etablieren jedoch zugleich hohe Hürden für die Strafbarkeit. Besonders das Merkmal der “Beharrlichkeit” birgt das Risiko einer restriktiven Auslegung, die dazu führen kann, dass Verfahren eingestellt werden, weil die Handlungskette zwar lästig, aber juristisch noch nicht als hinreichend persistent qualifiziert wird. Es entbehrt nicht einer gewissen Ironie, dass die Schweiz an diesem strikten Terminus festhält, während der deutsche Gesetzgeber im Jahr 2021 den dortigen Stalking-Paragraphen (§ 238 StGB) reformierte und “beharrlich” durch das niederschwelligere “wiederholt” ersetzte, um eben jene in der Praxis identifizierten Vollzugsdefizite zu beheben. Zur Umschreibung der erforderlichen Handlungsmehrheit schlug nahezu die Hälfte der Teilnehmenden in der Vernehmlassung den Begriff “wiederholt” statt “beharrlich” vor. Die schweizerische Lösung droht hier mit “beharrlich”, hinter den internationalen Erkenntnissen zur effektiven Bekämpfung des Stalkings zurückzubleiben.

Schliesslich erweist sich auch das sanktionsrechtliche Gefüge als ambivalent. Mit einer Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bewegt sich Art. 181b StGB im Bereich der einfachen Nötigung. Problematisch erscheint dies vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtspraxis, in der schweres Stalking bisweilen als mehrfache Nötigung oder Drohung abgeurteilt wurde, was über die Konkurrenzregeln (Asperationsprinzip) zu höheren Strafrahmen führen konnte. Zwar bleibt die Annahme echter Konkurrenz möglich, doch besteht die Gefahr, dass der neue Tatbestand in der Rechtsanwendung als lex specialis eine Sperrwirkung entfaltet oder als “Auffangtatbestand” fungiert, wodurch schwerere Einzelakte in der Gesamtbetrachtung untergehen könnten. Dies könnte faktisch zu einer Privilegierung des Täters führen.

Zusammenfassend stellt Art. 181b StGB zwar einen wichtigen symbolischen Meilenstein und einen notwendigen Lückenschluss dar, er ist jedoch kein strafrechtlicher Selbstläufer. Die tatsächliche Wirksamkeit von Art. 181b StGB wird massgeblich davon abhängen, ob die Rechtsprechung die unbestimmten Rechtsbegriffe opferorientiert auslegt und ob flankierende zivil- und polizeirechtliche Massnahmen die prozessualen Hürden des Antragsdelikts kompensieren können. Ohne eine solche stützende Einbettung droht die Norm in der Praxis hinter den hohen Erwartungen zurückzubleiben, vor denen der Bundesrat zu Beginn bereits gewarnt hatte.


6. Quellen

Der vorliegende Kommentar fusst (ausser Ziff. 5) in weiten Teilen auf dem “Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates” BBl 2024 751 vom 22. Februar 2024. Dieser Bericht stellte die massgebliche gesetzgeberische Grundlage (Materialien) für die Auslegung und Ausgestaltung der hier behandelten Strafnorm Art. 181b StGB (Nachstellung) dar.


7. Grafische Darstellung