In dubio pro reo im Operationssaal: Die hohen Hürden beim Nachweis eines Kunstfehlers. Ein Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_825/2024

Ein Routineeingriff an der Hand, der in einem Albtraum endet: Ein Patient erwacht aus der Narkose, und statt der erhofften Heilung sind mehrere Fingerstrecksehnen durchtrennt und eine Brandwunde ziert die Hand. Was für den Laien wie ein offensichtlicher „Kunstfehler“ aussieht, hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 17. Januar 2025 6B_825/2024 nun juristisch final beurteilt – und den beschuldigten Chirurgen freigesprochen. Dieser Fall ist ein Lehrbuchbeispiel für die hohen Hürden im „Arztstrafrecht“ und die Grenzen der richterlichen Beweiswürdigung.
Der Sachverhalt: Ein medizinisches Rätsel
Im Kern ging es um eine Arthroskopie im Jahr 2016. Dem Chirurgen wurde vorgeworfen, fahrlässig mehrere Sehnen durchtrennt und eine Verbrennung verursacht zu haben. Während das Bezirksgericht Zürich noch eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung aussprach, drehte das Obergericht den Wind und sprach den Arzt frei. Das Bundesgericht hatte nun zu prüfen, ob dieser Freispruch Bestand haben kann.
Das zentrale Problem war die Kausalität. Ein gerichtlich bestellter Gutachter konnte schlichtweg nicht erklären, wie genau die Verletzung zustande kam. Die Wahrscheinlichkeit, dass das verwendete Operationsgerät (ein Shaver) die Sehnen durchtrennte, lag laut Expertise bei verschwindenden 0,11 Prozent. Auch eine thermische Verletzung oder ein Schnitt mit dem Skalpell erschienen dem Gutachter unplausibel oder extrem unwahrscheinlich. Es blieb die theoretische Möglichkeit einer Verletzung nach der Operation (z.B. durch einen unbemerkten Sturz oder Selbstverletzung) oder eine Vorschädigung. Da der genaue Hergang nicht rekonstruierbar war, griff der Grundsatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten).
Rechtliche Analyse: Die Macht der Willkürrüge und des Anklagegrundsatzes
Juristisch ist dieser Entscheid besonders spannend, weil er die engen Grenzen aufzeigt, die dem Bundesgericht durch Art. 97 Abs. 1 BGG gesetzt sind. Das höchste Gericht ist keine Tatsacheninstanz. Es prüft nicht, ob eine andere Sichtweise möglich wäre, sondern nur, ob die vorinstanzliche Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar, also willkürlich ist.
Hier zeigt sich die enorme Bedeutung des medizinischen Sachverständigen. Das Gericht stellte klar: Wenn ein Gutachter eine Frage nicht abschliessend beantworten kann, ist dieses „Nicht-Wissen“ ein Beweisergebnis, das hinzunehmen ist. Der Beschwerdeführer versuchte vergeblich darzulegen, dass die Vorinstanz einseitig zugunsten des Gutachters und gegen die behandelnde Nachsorgeärztin entschieden habe. Doch das Bundesgericht wies dies unter Verweis auf das Willkürverbot zurück. Solange die Schlüsse des Obergerichts vertretbar sind – etwa dass eine Verletzung durch den Shaver extrem unwahrscheinlich ist –, greift Lausanne nicht ein.
Ein weiterer entscheidender Rechtsgrundsatz, der zur Anwendung kam, ist das Anklageprinzip (abgeleitet aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 9 StPO). Bezüglich der Brandverletzung argumentierte die Vorinstanz, dass die Anklageschrift dem Arzt vorwarf, die Wunde während der Operation mit dem Vapor-Gerät verursacht zu haben. Es stellte sich jedoch heraus, dass die Verbrennung wohl eher nach der OP passierte, als die Hand versehentlich auf dem noch heissen Gerät abgelegt wurde. Da dieser spezifische Lebenssachverhalt (das Ablegen nach der OP) nicht angeklagt war, durfte der Arzt deswegen nicht verurteilt werden. Das Gericht darf nicht über den in der Anklageschrift umgrenzten Sachverhalt hinausgehen.
Pro und Contra: Eine kritische Würdigung
Für den Freispruch spricht zweifellos die Unschuldsvermutung. Im Strafrecht muss die Schuld zweifelsfrei bewiesen sein. Wenn renommierte Experten sagen, ein Operationsfehler sei extrem unwahrscheinlich und technisch kaum erklärbar, darf ein Gericht nicht aus einem „Bauchgefühl“ heraus oder aus Mitleid mit dem Opfer verurteilen. Die strikte Anwendung des Anklagegrundsatzes schützt zudem jeden Bürger davor, für Taten verurteilt zu werden, die ihm so nie explizit vorgeworfen wurden, was eine effektive Verteidigung erst ermöglicht.
Auf der Contra-Seite hinterlässt das Urteil jedoch einen bitteren Nachgeschmack. Es entsteht der Eindruck einer Beweisnot für Patienten. Wenn während einer Narkose – einer Phase totaler Kontrolllosigkeit des Patienten – massive Schäden entstehen und der Arzt sich darauf berufen kann, dass man ihm den genauen mechanischen Hergang (Vapor, Shaver oder Skalpell) nicht mikroskopisch nachweisen kann, wirkt das Ergebnis ungerecht. Dass die theoretische Möglichkeit einer „Selbstverletzung“ des Patienten nach der OP als begründeter Zweifel herangezogen wird, obwohl dafür keine konkreten Anhaltspunkte vorlagen, dehnt den Zweifelssatz sehr weit zugunsten des Arztes aus. Besonders frustrierend ist der formalistische Umgang mit der Brandwunde: Dass eine Verbrennung im OP-Saal stattfand, ist unstrittig, aber weil der Zeitpunkt (während vs. direkt nach dem Eingriff) in der Anklage falsch verortet war, bleibt sie strafrechtlich folgenlos.
Fazit und eigene Entscheidung
Trotz des tragischen Ergebnisses für den Patienten bin ich mit der Entscheidung des Bundesgerichts aus rechtsstaatlicher Sicht einverstanden.
Das Strafrecht ist das schärfste Schwert des Staates und verlangt zu Recht höchste Beweissicherheit. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Art. 125 StGB setzt voraus, dass eine Sorgfaltspflichtverletzung kausal für den Schaden war. Wenn ein Gutachter sagt „Ich weiss nicht, wie das passiert sein soll“ und Wahrscheinlichkeiten von 0,11 % nennt, fehlt es an der für eine strafrechtliche Verurteilung notwendigen Sicherheit.
Hätte ich anders entschieden? Nein, denn das Bundesgericht war durch Art. 105 Abs. 1 BGG an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz gebunden, sofern keine Willkür vorlag. Die Argumentation der Vorinstanz war schlüssig: Kein nachgewiesener Operationsfehler bedeutet kein strafbares Verhalten. Dass Zivilansprüche (Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 OR) nun auf den Zivilweg verwiesen wurden, ist die logische Konsequenz, aber auch die letzte Hoffnung für den Patienten. Im Zivilrecht gelten teilweise andere Beweismassstäbe, doch im Strafrecht muss gelten: Im Zweifel für den Angeklagten, auch wenn es weh tut.